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Transparenzveröffentlichung nach § 35g Absatz 6 EnWG

Mit der Änderung des EnWG (BT-Drs. 21/1496) wird das Umlageverfahren nach § 35e EnWG auf das Erstattungsverfahren nach § 35f EnWG-E umgestellt, sodass THE als Marktgebietsverantwortlicher ab dem 01. Januar 2026 keine Gasspeicherumlage mehr erhebt. Die Kosten für Maßnahmen der THE nach Teil 3a des EnWG werden künftig vom Bund übernommen.

Die Vorgabe in § 35g Absatz 6 EnWG-E verpflichtet THE als Marktgebietsverantwortlichen, ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der Umstellung des Umlageverfahrens sicherzustellen.

Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e EnWG auf das Erstattungsverfahren nach § 35f EnWG-E hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach § 35g EnWG-E zu erstatten. Hierzu legt THE der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eine durch eine Wirtschaftsprüfungsagentur testierte Prognose zur Höhe des negativen Differenzbetrages vor. Nach Plausibilitätsprüfung der BNetzA erfolgt die Zahlung der Bundesrepublik Deutschland. Nach Vorliegen aller finaler Daten wird THE dem BMWE bis Ende Mai 2026 eine Schlussrechnung bzw. -gutschrift über den sich zur Prognose ergebenden Differenzbetrag ausstellen.

Die Änderung des EnWG tritt voraussichtlich Ende November 2025 in Kraft. Die Nichterhebung der Umlage steht unter der Bedingung, dass das Umlageverfahren mit Inkrafttreten des geänderten EnWG abgeschafft wird. Sollte die Gesetzesänderung wider Erwarten nicht in Kraft treten, wird die Gasspeicherumlage nach der bisherigen Rechtslage weiterhin erhoben werden.

Die THE wird auf ihrer Webseite über das Inkrafttreten des Gesetzes und die dadurch sichergestellte Nichterhebung der Gasspeicherumlage informieren.

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